Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Brennholz im Kommunalwald Böblingen (AGB-Brh) in der Fassung vom 25.11.2022
1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Brh) gelten für alle Brennholzverkäufe an Verbraucher (§ 13 BGB) im Kommunalwald. Sie sind Bestandteil der Brennholzkaufverträge. Das Brennholzmerkblatt ist ebenfalls Teil des Kaufvertrages. Abweichende oder zusätzliche Vertragsbedingungen gelten nur, wenn sie in schriftlicher Form gesondert vereinbart worden sind.
Der Kaufvertrag kommt zustande mit der Stadt Böblingen (Kommunaler Forstbetrieb), Martkplatz 15, 71032 Böb-lingen, Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Der Kommunalwald wird nach den Standards von PEFC bewirtschaftet. Damit ist die Einhalt-ung von Standards zur nachhaltigen und umweltgerechten Waldwirtschaft verbunden. Bei Nichteinhalten der nachstehenden Vor-schriften behält sich der Verkäufer den künftigen Ausschluss des Käufers von Holzverkäufen vor.
2. Verkauf von Brennholz
Verkaufsgegenstand und –verfahren
Verkaufsgegenstand ist Brennholz aus dem Böblinger Stadtwald.
Verkaufsarten: Ein Kaufvertrag kommt zustande durch:
a) Abschluss eines Liefervertrages (Verkauf frei Wald oder frei Werk).
b) Erteilung des Zuschlags beim Verkauf im Rahmen von Meistgebotsterminen.
c) Einkauf über den Online-Shop.
Zu a.) Naturgemäß kann die Menge nicht exakt bereitgestellt werden, geringe Mehr- oder Mindermengen müssen in Kauf genommen werden.
Zu b.) Sofern Brennholz im Wege einer Versteigerung verkauft wird, gelten neben diesen AGB-Brh die vor Ort im Versteigerungstermin bekannt gegebenen Versteigerungsbedingungen. Außerdem findet bei entsprechenden Angeboten § 312g Satz 1 Abs. 2 Nr. 10 BGB Anwendung. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir weder bereit noch verpflichtet.
Zu c.) Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern nur eine Aufforderung zur Bestellung dar. Durch Anklicken des Buttons [Kaufen / kostenpflichtig bestellen] geben Sie eine verbindliche Bestellung der auf der Bestellseite aufgelisteten Lose ab. Ihr Kaufvertrag kommt zustande, wenn wir Ihre Bestellung durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail unmittelbar nach dem Erhalt Ihrer Bestellung anneh-men. Widerruf: Wird Brennholz im Online-Shop gekauft, besteht kein Widerrufsrecht. Da Holz schnell verderben kann, besteht bei Fernabsatzverträgen kein Widerrufsrecht gemäß § 312g Satz 1 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
3. Bereitstellung und Gefahrenübergang
a) Das Holz gilt mit der Bereitstellung als in den Mitbesitz des Käufers übergeben. Mit der Übergabe des Holzes geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Der Käufer muss die Ware am Lagerort abholen.
b) Die Bereitstellung findet statt:
zu a) Durch Mitteilung der Bereitstellung durch die zuständige untere Forstbehörde
zu b) Bei Meistge-botsverkäufen mit Erteilung des Zuschlags.
zu c) Durch die Zusendung der Kaufbestätigung (Email) im Online-Shop.
4. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bleibt das Holz im Eigentum des Verkäufers.
Der Käufer verpflichtet sich, bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nicht über die Sache zu verfügen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.
5. Zahlungsart und Zahlungsfristen
a) Bei Abschluß eines Liefervertrags ist der Kaufpreis mit Zugang der Rechnung fällig. Er ist innerhalb von zwei Wochen ohne Abzug zu leisten. Zahlt der Käufer innerhalb dieser Zahlungsfrist nicht, so kommt er mit der Zahlung in Verzug. Eine zusätzliche Mahnung ist nicht erforderlich.
b) Bei Meistgebotsterminen wird der Kaufpreis nach Zuschlag sofort zur Zahlung fällig.
c) Bei Verkäufen im Online-Shop: Die auf den Produktseiten genannten Preise enthalten die gesetzliche Mehr-wertsteuer und sonstige Preisbestandteile. Der Kaufpreis ist mit Erhalt der Kaufbestätigung fällig.
d) Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 i. V. m. § 247 Abs. 1 BGB zu verlangen. Dem Verkäufer bleibt vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen.
6. Abfuhr des Holzes
Holz darf nur nach Freigabe der Abfuhr durch den Verkäufer oder dessen Beauftragte abgefahren werden. Der Verkäufer stellt nach Zahlungseingang unverzüglich eine Zahlungsbestätigung bzw. Abfuhrfreigabe aus. Diese muss der Käufer oder dessen Beauftragter bei der Abfuhr mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen. Nach Erhalt der Abfuhrfreigabe bzw. Zahlungsbestätigung hat der Käufer das Holz innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist abzufahren.
7. Gewährleistung und Haftung
a) Die Rechte bei Mängeln richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Der Verkäufer und seine jeweiligen Bediensteten haften für Schäden aller Art, die infolge der Holzabfuhr, einer anderweitigen Bearbeitung/Behandlung oder im Zusammenhang damit entstehen, jeweils nur insoweit, als der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Die Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässig-keit gilt nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
c) Der Käufer hat darauf zu achten, dass von dem von ihm erworbenen Holz keine Gefahr ausgeht und ggf. auf eigene Rechnung geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen. Kommt der Käufer dieser Verpflich-tung nicht nach, kann der Verkäufer auf Rechnung des Käufers tätig werden.
8. Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung sind einzuhalten.
Personen, die mit der Motorsäge arbeiten, müssen die Teilnahme an einem Motorsägen-Grundlehrgang nachwei-sen. Anstelle eines Motorsägenlehrgangs kann die Sachkunde für den Umgang mit der Motorsäge auch durch den Nachweis einer Berufsausbildung.
Ab dem 01.01.2020 absolvierte Motorsägen-Grundlehrgänge werden im Kommunalwald nur noch anerkannt, wenn sie nach den inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben des Moduls A der DGUV-Information 214-059 durchge-führt wurden und dies zusammen mit den inhaltlichen Schwerpunkten des Lehrgangs in der Teilnahmebescheini-gung bestätigt wird oder wenn sie mindestens den Anforderungen des Moduls A der DGUV-Information 214-059 entsprechen und von einem Unfallversicherungsträger anerkannt oder vom KWF bzw. einer anderen Zertifizie-rungsstelle zertifiziert sind. Vor dem 01.01.2020 anerkannte Motorsägenlehrgänge gelten weiterhin. Eine Kopie des entsprechenden Nachweises ist bei der Arbeit im Wald mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
9. Maschinen- und Geräteeinsatz
Zulässig sind nur Maschinen, Geräte und Werkzeuge, die sich in betriebssicherem Zustand befinden. Beim Ein-satz der Motorsäge darf nur Bio-Sägekettenhaftöl sowie Sonderkraftstoff (Alkylatbenzin) verwendet werden. Das Befahren der Bestandsflächen ist verboten.
10. Fahren auf Waldwegen
Waldwege sind schonend, höchstens mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h und nur an Werktagen zu befahren. Die Benutzung der Waldwege erfolgt auf eigene Gefahr. Die Fahrerlaubnis bezieht sich ausschließlich auf die für die Aufarbeitung und den Transport des Holzes notwendigen Fahrten. Wege dürfen nicht durch Abstellen von Fahrzeugen versperrt werden.
11. Sonn- und Feiertagsarbeit
An Sonntagen und Feiertagen darf im öffentlichen Bereich nicht gearbeitet werden.
12. Holzaufbereitung und Holzlagerung
Der Abtransport des Holzes ist Bestandes-, boden- und wegeschonend durchzuführen. Wege, Gräben, Böschun-gen, Dolen und Durchlässe sind freizuhalten. Eventuelle Schäden sind vom Käufer in einer ihm gesetzten ange-messenen Frist zu beheben. Geschieht dies nicht, so ist der Verkäufer berechtigt, sie auf Kosten des Käufers zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
Aufgearbeitetes Holz darf bis zur in der Rechnung aufgeführten Abfuhrfrist im Wald gelagert werden. Dabei ist ein Mindestabstand von einem Meter zum Wegrand einzuhalten. An stehenden Bäumen im Wald darf kein Holz auf-geschichtet werden. Eine Abdeckung des Holzes ist nicht gestattet.
Stadt Böblingen – Forstbetrieb